Wie komme ich zur Akkreditierung?

Folgende Kriterien sind von Forschungseinrichtungen zu erfüllen, um eine Akkreditierung zu erhalten:

  1. Die antragstellende Einrichtung muss zumindest eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Die antragstellende Einrichtung ist eine Forschungseinrichtung, die unter § 2c Abs. 1 Forschungsorganisationsgesetz - FOG fällt.
    2. Die antragstellende Einrichtung entspricht der Definition einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Abs. 12 FOG.

  2. Die antragstellende Einrichtung muss in ihrem mittels Onlineformular eingebrachten Antrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  1. die vollständige Bezeichnung der Einrichtung, den Kurztitel, sofern vorhanden, die Adresse, die Bezeichnung der Organisationseinheit
  2. den Namen, die Funktionsbezeichnung, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der vertretungsbefugten Person
  3. eine Absichtserklärung der antragstellenden Einrichtung, dass eine Publikation der Arbeitsergebnisse oder von Teilen davon in einem angemessenen Zeitraum nach Datenübermittlung erfolgen wird
  1. Die antragstellende Forschungseinrichtung hat sachlich nachvollziehbar zu begründen, dass für das beabsichtigte Forschungsvorhaben die Daten aus dem Epidemiologischen Meldesystem erforderlich sind (Verwendungszweck). Weiters ist die voraussichtliche Dauer des Forschungsvorhaben anzugeben.

  2. Die antragstellende Forschungseinrichtung hat anzugeben, ob das gegenständliche Forschungsvorhaben aus Drittmitteln finanziert wird. Dies dient der Transparenz. Sollte es sich um ein aus Drittmitteln finanziertes Forschungsvorhaben handeln, sind des Weiteren die Auftraggeberinformationen bekanntzugeben.

Der vollständige Akkreditierungs- und Vertragsprozess einschließlich der Datenfreigabe wird in der nachfolgenden Abbildung dargestellt

Darstellung Akkreditierungsprozess

  1. Einbringung des Antrags

Nachdem ein Antrag auf Akkreditierung online eingebracht wurde, prüft ihn die Gesundheit Österreich GmbH auf formale Korrektheit und Vollständigkeit und gibt anhand der Prüfung der festgelegten Akkreditierungskriterien eine unverbindliche Empfehlung hinsichtlich der Akkreditierungsentscheidung an den Beirat ab.

Hier geht es zum Onlineantrag

  1. Antragsprüfung
    Der Beirat prüft den Antrag und entscheidet über eine Akkreditierung der Einrichtung.
  1. Vertragsabschluss
    Die GÖG benachrichtigt die antragstellende Forschungseinrichtung über den Ausgang des Akkreditierungsverfahrens. Bei einem positiven Beiratsbeschluss schließt die GÖG einen entsprechenden unentgeltlichen Datenverwendungsvertrag ab. Dieser regelt beispielsweise Zweck und Forschungsziel/-fragestellung, Nutzungsrechte (Kriterien zur Publikation), Geheimhaltung und Datenschutz, organisatorische Kriterien usw.

Sollte der Beirat zu einem negativen Beschluss kommen (Ablehnung des Akkreditierungsantrags), wird dieser schriftlich begründet und der jeweiligen Einrichtung entsprechend kommuniziert.

  1. Gewährung des Datenzugriffs
    Nach erfolgtem Vertragsabschluss werden die Zugangsdaten übermittelt, und der Zugriff auf die Datenplattform wird eingerichtet.

Nach Einbringung des Antrags erfolgt die Akkreditierung, sobald als möglich. Die Gültigkeit der Akkreditierung ist auf die Dauer des Forschungsvorhabens beschränkt.

Ergebnisse und Publikationen, die aus den Forschungsvorhaben hervorgehen, werden unter datenplattform-covid@goeg.at bekannt gegeben. Diese werden dann unter den Menüpunkten Publikationen in entsprechender Weise veröffentlicht

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